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Fehlender AusbildungsplatzMein Kind hat noch keinen Ausbildungsplatz gefundenWenn Ihr Kind eine Berufsausbildung - im Inland oder Ausland - mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, können Sie weiterhin Kindergeld erhalten.
Voraussetzung ist, dass es Ihrem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Ihr Kind kann auch dann berücksichtigt werden, wenn ihm ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, es den Ausbildungsplatz aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.
Kindergeld steht Ihnen ab dem Zeitpunkt zu, ab dem Ihr Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Bewirbt sich Ihr Kind aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz kann es frühestens nach Beendigung der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.
Übt Ihr Kind, während es sich um einen Ausbildungsplatz bemüht bzw. auf den Beginn einer Ausbildung wartet, eine Erwerbstätigkeit aus und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (BFH Urteil vom 16.11.2006 - III R 15/06). Hindert die Erwerbstätigkeit das Kind daran, sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz zu bemühen oder den Ausbildungsplatz anzutreten (z.B. aufgrund vertraglicher Verpflichtung), dann ist eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz nicht möglich.
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