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Fehlender AusbildungsplatzMein Kind hat noch keinen Ausbildungsplatz gefundenWenn Ihr Kind eine Berufsausbildung - im Inland oder Ausland - mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, können Sie weiterhin Kindergeld erhalten.
Voraussetzung ist, dass es Ihrem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Ihr Kind kann auch dann berücksichtigt werden, wenn ihm ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, es den Ausbildungsplatz aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.
Kindergeld steht Ihnen ab dem Zeitpunkt zu, ab dem Ihr Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Bewirbt sich Ihr Kind aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz kann es frühestens nach Beendigung der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.
Geht Ihr Kind nach Abschluß einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums einer Erwerbstätigkeit nach, kann es während es auf einen weiteren Ausbildungs- oder Studienplatz wartet nicht berücksichtigt werden.
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger
wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein
geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des
SGB IV sind unschädlich.
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