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Einkünfte und Bezüge des Kindes
Die Einkünfte und Bezüge, mit denen Ihr Kind seinen Unterhalt
oder seine Berufsausbildung bestreiten könnte, dürfen nicht mehr
als 7.680 EUR (ab 2010: 8.004 EUR) betragen. Für jeden vollen
Kalendermonat für den Sie kein Kindergeld erhalten haben, ermäßigt
sich dieser Betrag um ein Zwölftel.
Was sind Einkünfte und Bezüge?
Einkünfte und Bezüge sind insbesondere
- Einnahmen aus einem Ausbildungsverhältnis (z.B. Vergütungen
für praktische Tätigkeiten, die für ein Studium vorgeschrieben
sind), Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger
Tätigkeit (auch "Nebenjobs" oder "Ferienjobs")
- Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften oder von berufsständischen
Versorgungseinrichtungen
- Renten aus der gesetzlichen Renten- oder
Unfallversicherung
- Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld,
Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsbeihilfen, Stipendien sowie
Leistungen nach dem BAföG, soweit diese nicht als Darlehen
gewährt werden
- Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken-, Mutterschafts-,
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Verletztengeld aus der
gesetzlichen Unfallversicherung)
-
Einkünfte und Bezüge aus Kapitalvermögen; hierzu gehören auch
diejenigen Beträge, die unter dem steuerlichen Sparerpauschbetrag
(ab 2009 801,00 EUR) liegen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Gewerbebetrieb,
aus Land- und Forstwirtschaft
- Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatte des
Kindes
- Leistungen eines Sozialhilfeträgers, z.B. Hilfe zum
Lebensunterhalt oder Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe,
soweit sie nicht vom gesetzlich Unterhaltsverpflichteten zurück
gefordert werden. Diese Leistungen sind auch dann nicht zu
berücksichtigen, wenn der Sozialhilfeträger das Kindergeld für
sich in Anspruch nimmt oder es auf seine Leistungen
anrechnet
- Entlassungsgeld von Wehrdienst- und
Zivildienstleistenden
Ein Verzicht auf durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder
sonstige Kollektivvereinbarung festgesetzte Vergütungen sowie auf
Lohnersatzleistungen oder Teile von Ausbildungshilfen ist
unbeachtlich.
Keine Einkünfte und Bezüge in diesem Sinne
sind:
-
Unterhaltsleistungen
der Eltern an das Kind
-
Bezüge,
die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind (z.B.
Büchergeld, bei der Begabtenförderung, erstattete
Auslandsstudiengebühren)
-
die
nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien bzw. nach § 40b EStG pauschal versteuerten
Beiträge zu einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder zu
einem Pensionsfonds
-
Erziehungsgeld
nach dem BerzGG/Elterngeld nach dem BEEG
-
Mutterschaftsgeld
für die Zeit nach der Entbindung, soweit es
Erziehungsgeld/Elterngeld angerechnet worden ist
-
Leistungen
der Pflegeversicherung
-
Darlehensanteil
des BAföG
-
Schenkungen
mit der Bestimmung, dass der Betrag langfristig für die Zukunft
angelegt wird (BFH-Urteil vom 28.1.2004, BStBl. 2004 II S.
555)
Was
kann von der Summe der Einkünfte und Bezüge abgezogen
werden?
-
Werbungskosten
-
Sozialversicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge zur
Renten-Kranken-Pflege-Arbeitslosenversicherung)
-
freiwillige Beiträge zu gesetzlichen oder privaten Kranken- oder
Pflegeversicherungen
-
besondere Ausbildungskosten
Besondere Ausbildungskosten sind
Aufwendungen, die bei einer Einkünfteermittlung dem Grunde und
der Höhe nach als Werbungskosten abzuziehen wären.
Sie stellen besondere Ausbildungskosten dar, wenn die
Berufsausbildung nicht an die Erzielung steuerpflichtiger
Einnahmen geknüpft ist (z. B. Studium an einer staatlichen
Hochschule).
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