|
Beamte
Aktiver Dienst Ruhestand Anwärter Beihilfe Heilfürsorge Arbeitnehmer Auszubildende Kindergeld Witwen/Witwer Waisen Wiedergutmachung Dienstreisemanagement DB Job-Ticket VVS-Firmenticket
|
If you can read this text, it means you are not experiencing this website design as it is intended.
This website is accessible to any internet browser,
but the design needs a
standards-compliant browser to look like we intended it.
Just so you know ;)
SteuerMuss ich mein Ruhegehalt versteuern?Ihr Ruhegehalt ist - unter Beachtung eines Versorgungsfreibetrags - zu versteuern. Bitte übersenden Sie uns daher so früh wie möglich (ggf. nach Eintrag eines Freibetrages) Ihre Lohnsteuerkarte und tragen Sie auf dieser immer Ihre aktuelle Personalnummer in dem Feld "Ordnungsmerkmale des Arbeitgeber" ein. Sie erleichtern uns dadurch die Zuordnung, welcher Bearbeiter unseres Hauses für Sie zuständig ist. Sollten Sie uns Ihre Steuerkarte nicht zusenden, müssen wir aufgrund der steuerlichen Vorschriften Ihre Bezüge nach der Steuerklasse 6 versteuern. Was ist ein Versorgungsfreibetrag?40 Prozent des Ruhegehalts, höchstens jedoch jährlich 3.000 EUR, müssen nicht versteuert werden. Diesen Freibetrag müssen Sie nicht auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen; er wird von uns automatisch berücksichtigt. Nach dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen
Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterbezügen
(Alterseinkünftegesetz -AltEinkG) vom 05.07.2004 vermindert sich
bei einem Eintritt des Versorgungsfalles ab 2006 sowohl der
Prozentsatz, als auch der Höchsbetrag. Der danach bei Eintritt des
Versorgungsfalles maßgebende Prozentsatz/Höchsbetrag bleibt aber
für den gesamten Zeitraum der Versorgungsbezugs gültig. |

