Was ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit ?
Dies sind die Zeiten, die Sie nach Vollendung Ihres 17.
Lebensjahres im Beamtenverhältnis (auch im Beamtenverhältnis auf
Widerruf) verbracht haben.
Welche Zeiten können sonst noch berücksichtigt werden ?
Insbesondere Zeiten:
- als Soldat oder Zivildienstleistender
- als Angestellte/r oder Arbeiter/in im öffentlichen Dienst,
wenn diese Zeiten ohne zeitliche Unterbrechung vor der Ernennung
in das Beamtenverhältnis lagen und zur Ernennung geführt
haben
- in begrenztem Umfang Ausbildungszeiten außerhalb des
Beamtenverhältnis (z.B. Studium)
Wird eine Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt?
Grundsätzlich nur in dem Umfang, der dem Verhältnis der
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Beispiel: Die Zeit einer Verminderung des Deputats von 28
Wochenstunden auf 14 Wochenstunden für 8 Jahre ist mit 4 Jahren
ruhegehaltfähig.
Hinweis zur Altersteilzeit:
Die Altersteilzeit ist eine Form der
Teilzeitbeschäftigung. Sie wird zu neun Zehntel Ihrer Arbeitszeit
vor Beginn der Altersteilzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt.
Für die Berechnung der Versorgungsbezüge werden später die Bezüge
zugrundegelegt, die Ihnen bei einer Vollbeschäftigung zugestanden
hätten.
Wird eine Beurlaubung berücksichtigt ?
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist grundsätzlich
nicht ruhegehaltfähig.
Ausnahmen:
Wenn Ihre personalverwaltende Dienststelle vor dem Ende der
Beurlaubung schriftlich feststellt, dass Ihre Beurlaubung
dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und
die
Ruhegehaltfähigkeit festgestellt wurde.
Werden Kindererziehungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt?
Ja, und zwar
für bis 31.12.1991 geborene Kinder bis zur Vollendung des 6.
Lebensmonats Ihres Kindes, wenn Sie aus diesem Grunde eine
Teilzeitbeschäftigung aufgenommen haben oder
ohne Dienstbezüge beurlaubt waren.
Hinweis:
Im Übrigen werden bei Kindererziehungs- / Pflegezeiten
Zuschläge zum Ruhegehalt gewährt.
Weitere wichtige Themen:
Informationen über die Versorgung der Beamten
und Richter
Merkblatt für
Versorgungsempfänger
Information zur Integration
der Sonderzahlungen/zur Berechnung der Versorgungsbezüge bei
künftig allg. Bezügeerhöhungen
Information für Beamte und
Richter mit Rentenansprüchen in einem anderen Mitgliedstaat der EU,
des EWR oder der Schweiz