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Familienzuschlag

Wer erhält den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag?
Wie erhalte ich den kinderbezogenen Familienzuschlag?
Was ändert sich am Familienzuschlag, wenn beide Ehegatten/Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind?
Höhe Familienzuschlag?


Was ist ein Familienzuschlag?

Der Familienzuschlag besteht aus einem ehegattenbezogenen Anteil (Familienzuschlag Stufe 1) und einem kinderbezogenen Anteil (weitere Stufen des Familienzuschlags).

Wer erhält den ehegattenbezogenen Anteil?

Sie erhalten den ehegattenbezogenen Anteil im Familienzuschlag, wenn Sie

  • verheiratet sind (sollte Ihr Ehegatte eine Tätigkeit aufnehmen oder den Arbeitgeber wechseln, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit dem Vordruck Erklärung zum Familienzuschlag LBV 538b1 mit).
  • verwitwet sind.
  • geschieden und aus Ihrer letzten Ehe zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Die Unterhaltszahlung muss in den Besoldungsgruppen A2 - A8 mindestens 115,28 EUR und in den übrigen Besoldungsgruppen mindestens 121,06 EUR betragen.  
  • eine andere Person (in der Regel Ihr eigenes Kind) nicht nur vorübergehend aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, sofern die Eigenmittelgrenze nicht überschritten ist. Bitte füllen Sie folgende Vordrucke aus und senden Sie uns diese zu: Erklärung zum Familienzuschlag LBV 538b1, Haushaltsbescheinigung LBV KG 3aoed, Ergänzungsblatt zur Erklärung zum Familienzuschlag LBV 540b1.

Wer erhält den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag?

Sie erhalten den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag, wenn Sie

      oder 

  • grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes haben, jedoch eine andere Person, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, das Kindergeld erhält bzw. eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt wird
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt.

Wie erhalte ich den kinderbezogenen Familienzuschlag?

Bitte legen Sie uns eine Geburtsurkunde und die Erklärung zum Familienzuschlag LBV 538b1 vor. Falls Sie Kindergeld beantragen möchten, senden Sie uns bitte den Vordruck  LBV KG 1oed (falls Sie schon Kindergeld von uns erhalten LBV KG 1aoed) zu.

Sind Sie alleinerziehend, benötigen wir noch zusätzlich folgende Unterlagen:

Was ändert sich am Familienzuschlag, wenn beide Ehegatten/Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind?

ehegattenbezogener Anteil:

 

Die Zahlung des ehegattenbezogenen Anteils erfolgt jeweils hälftig an beide Ehegatten. Die Zahlung erfolgt auch bei einer Teilzeitbeschäftigung hälftig an beide Ehegatten, wenn einer der beiden Ehegatten vollbeschäftigt oder die Arbeitszeit beider Ehegatten zusammen die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht (z.B. ein Ehegatte ist mit 70 v. H. , der andere Ehegatte mit 30 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt). Sollte Ihre Arbeitszeit zusammen mit der Ihres Ehegatten nicht die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen (z.B. ein Ehegatte ist mit 50 v. H. , der andere Ehegatte mit 25 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt),   erhalten Sie den ehegattenbezogenen Anteil hälftig entsprechend Ihrer Teilzeitbeschäftigung.

 

Soweit der Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und seit dem 01.10.2005 unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder seit dem 01.11.2006 unter den Tarifvertrag Länder (TV-L) fällt, gilt Folgendes:
Zum 01.10.2005 ist der TVöD für Bund und Kommunen und zum 01.11.2006 der TV-L für die Länder in Kraft getreten. Diese Tarifverträge sehen keine familienbezogenen Bezügebestandteile (Verheirateten- und Kinderanteil im Ortszuschlag) mehr vor.

 

Bezieht Ihr Ehegatte ein Entgelt nach dem TVöD/TV-L erhalten Sie den ehegattenbezogenen Bestandteil

·                  bei Vollbeschäftigung in voller Höhe

·                  bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend des Umfangs Ihrer Teilzeitbeschäftigung.

 

kinderbezogener Anteil:

 

Die Zahlung des kinderbezogenen Anteils erfolgt an den Elternteil im öffentlichen Dienst, der Kindergeld erhält. Die Zahlung erfolgt auch bei einer Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe, wenn eines der beiden Elternteile vollbeschäftigt oder die Arbeitszeit beider Elternteile zusammen die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht (z.B. ein Elternteil ist mit 70 v. H. , der andere Elternteil mit 30 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt). Sollte Ihre Arbeitszeit zusammen mit der des anderen Elternteils nicht die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen (z.B. ein Elternteil ist mit 50 v. H. , der andere Elternteil mit 25 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt),   erhalten Sie den kinderbezogenen Anteil hälftig entsprechend Ihrer Teilzeitbeschäftigung.

 

Bezieht der andere Elternteil ein Entgelt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)/dem Tarifvertrag Länder (TV-L) oder ist er nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, erfolgt die Zahlung entsprechend der Teilzeitbeschäftigung.
 

Wie hoch ist der Familienzuschlag?