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Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Bis zu welcher Höchstgrenze wird das Einkommen angerechnet?
Ich wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
Ich wurde wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt; gibt es Besonderheiten zu beachten?
Ich bin 65 Jahre alt, wird mein Einkommen trotzdem noch angerechnet?

Ich beziehe neben meinen Versorgungsbezügen noch Erwerbseinkommen; werden meine Versorgungsbezüge gekürzt?

Beziehen Sie neben Ihren Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhalten Sie Ihre Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze.

 

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus

 

  • nichtselbstständiger Arbeit, einschließlich Abfindungen
  • selbständiger Arbeit sowie Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (berücksichtigt wird hierbei der steuerliche Gewinn)

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die die kurzfristig anstelle eines Erwerbseinkommens gezahlt werden.

Dies sind  z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld.

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung zählen nicht zum anzurechnenden Einkommen.

 

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten vom Bruttobetrag abgezogen und vermindern insoweit das anzurechnende Einkommen. Als Werbungskosten wird mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von monatlich 76,67 € berücksichtigt. Höhere Werbungskosten müssen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr nachgewiesen werden.

 

Bis zu welcher Höchstgrenze wird das Einkommen angerechnet?

 

Die Höchstgrenze richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Ruhegehalt errechnet; wobei die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen in der Regel nicht die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen darf.

 

Beispiel: Ein Ruhestandsbeamter erhält aus einer Beschäftigung noch ein Einkommen i.H.v. 1.000 EUR

 

Höchstgrenze:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe

 

3.000 EUR

Ruhegehalt

2.160 EUR1)

 

Einkommen

1.000 EUR

 

Summe Ruhegehalt + Einkommen

 

3.160 EUR

Summe aus Ruhegehalt und Einkommen übersteigt Höchstgrenze um

 

   160 EUR


( 1) Zur Vereinfachung wird nur mit pauschalierten Beträgen, insbesondere ohne Anpassungsfaktor gerechnet)

 

Ergebnis:

Die Summe aus Ruhegehalt und Einkommen (3160 EUR) übersteigt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (3.000 EUR) um 160 EUR. Das Ruhegehalt ist daher um 160 EUR auf 2.000 EUR zu vermindern.

 

Ich wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; gibt es Besonderheiten zu beachten?

 

Vor Vollendung Ihres 65. Lebensjahres darf die Summe Ruhegehalt und Einkommen nicht 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich 325 EUR übersteigen (wobei die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zunächst um den seit 01.01.2003 jeweils geltenden Anpassungsfaktor zu mindern sind).

 

Beispiel:

Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter erhält aus einer Beschäftigung noch ein Einkommen i.H.v. 1.000 EUR.

 

Ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe

3.000 EUR

 

davon 75 v.H. + 325 EUR (=Höchstgrenze)

 

2.575 EUR 1)

Ruhegehalt

2.160 EUR

 

Einkommen

1.000 EUR

 

Summe Ruhegehalt + Einkommen

 

3.160 EUR

Summe aus Ruhegehalt und Einkommen übersteigt Höchstgrenze um

 

   585 EUR


( 1) Zur Vereinfachung wird nur mit pauschalierten Beträgen, insbesondere ohne Anpassungsfaktor gerechnet)

 

Ergebnis:

Die Summe aus Ruhegehalt und Einkommen (3.160 EUR) übersteigt 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich 325 EUR (2.575 EUR) um 585 EUR. Das Ruhegehalt (2.160 EUR) ist daher um 585 EUR auf 1.575 EUR zu vermindern.

 

Ich wurde wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt; gibt es Besonderheiten zu beachten? 

 

Sie sind schwerbehindert und konnten deswegen bereits mit dem sechzigsten Lebensjahr in den Ruhestand versetzt werden, dann gelten die gleichen Besonderheiten wie bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

 

Ich bin 65 Jahre alt, wird mein Einkommen trotzdem noch angerechnet?

 

Nach Ablauf des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden nur Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst angerechnet.

 

Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst steht eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband des öffentlichen Rechts durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich.