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Anrechnung einer RenteIch beziehe neben meinem Ruhegehalt noch eine Rente; werden meine Versorgungsbezüge gekürzt?
Erhalten Sie neben Ihren Versorgungsbezügen noch eine Rente, wird diese bis zu einer bestimmten Höchstgrenze angerechnet und vermindern insoweit Ihre Versorgungsbezüge.
Welche Renten werden angerechnet?
Anzurechnen sind
Haben Sie auf eine Rente verzichtet oder trotz eines bestehenden Anspruchs nicht beantragt, müssen wir die (fiktive) Rente auf Ihre Versorgungsbezüge anrechnen. Dies gilt auch, wenn anstelle der Rente eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt wurde.
Nicht angerechnet werden Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung des verstorbenen Ehegatten.
Außerdem wird der Teil der Rente, der auf freiwillig entrichteten Beiträgen beruht, nicht angerechnet.
Bis zu welcher Höchstgrenze wird die Rente angerechnet?
Die Höchstgrenze richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Ruhegehalt errechnet, wobei die Summe aus Versorgungsbezügen und Rente in der Regel nicht 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen darf.
Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist dieses auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.
Beispiel: Ein Ruhestandsbeamter erhält eine Rente i.H.v. 400 EUR
(1) Zur Vereinfachung wird nur mit pauschalierten Beträgen, insbesondere ohne Anpassungsfaktor gerechnet)
Ergebnis: Die Summe aus Ruhegehalt und Rente (3350 EUR) übersteigt 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (3.000 EUR) um 350 EUR. Das Ruhegehalt ist daher um 350 EUR auf 2.600 EUR zu vermindern.
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