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Anrechnung eines weiteren VersorgungsbezugsIhr Ehegatte ist ebenfalls Beamtin/Beamter. Welche Versorgungsansprüche bestehen, wenn einer von Ihnen verstirbt?
Zunächst müssen wir unterscheiden, ob Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten noch aktive/r Beamtin/Beamter sind oder sich bereits im Ruhestand befinden.
Sie erhalten Witwen-/Witwergeld. Dieser Versorgungsbezug wird ggf. gekürzt, weil Sie daneben noch Erwerbseinkommen aus Ihrer eigenen Beschäftigung als Beamtin/Beamter beziehen. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem Thema „Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“.
Sie erhalten neben Ihrem Ruhegehalt auch Witwen-/Witwerbezüge. Der Gesamtbetrag aus beiden Versorgungsbezügen darf in der Regel 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Witwen-/Witwergeld zugrunde liegen, nicht übersteigen; ansonsten wird das Ruhegehalt gekürzt.
Beispiel: Beide Ehegatten sind bereits im Ruhestand. Einer der Ehegatten verstirbt.
(1) Zur Vereinfachung wird nur mit pauschalierten Beträgen, insbesondere ohne Anpassungsfaktor gerechnet)
Ergebnis: Die Summe aus Ruhegehalt und Witwengeld (3200 EUR) übersteigt die Höchstgrenze (2.250 EUR) um 950 EUR. Das Ruhegehalt ist daher um 950 EUR zu vermindern. Sie erhalten daher
Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem eigenen Ruhegehalt (zuzüglich Kinderanteil im Familienzuschlag) sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des Witwen-/Witwergeldes (ohne Kinderanteil im Familienzuschlag) zurückbleiben.
Sie erhalten neben Ihrem Witwen-/Witwergeld auch Ruhegehalt. Der Gesamtbetrag aus beiden Versorgungsbezügen darf in der Regel 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Witwern-/Witwergeld zugrunde liegen, nicht übersteigen; ansonsten wird das Witwen-/Witwergeld gekürzt.
Beispiel: Der Ehegatte war bereits im Ruhestand als er verstirbt. Der überlebende Ehegatte hat somit bereits Witwengeld erhalten bevor er selbst ein Ruhegehalt erhält.
(1) Zur Vereinfachung wird nur mit pauschalierten Beträgen, insbesondere ohne Anpassungsfaktor gerechnet)
Ergebnis: Die Summe aus Witwengeld und Ruhegehalt (3200 EUR) übersteigt die Höchstgrenze (2.250 EUR) um 950 EUR. Das Witwengeld ist daher um 950 EUR zu vermindern. Sie erhalten daher
Beim Zusammentreffen von Witwengeld mit einem Ruhegehalt bleibt mindestens 20 v.H. des Witwen-/Witwergeldes belassen.
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