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Anrechnung eines weiteren Versorgungsbezugs

Ihr Ehegatte ist ebenfalls Beamtin/Beamter. Welche Versorgungsansprüche bestehen, wenn einer von Ihnen verstirbt?

 

Zunächst müssen wir unterscheiden, ob Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten noch aktive/r Beamtin/Beamter sind oder sich bereits im Ruhestand befinden.

 

  1.  Sie befinden sich zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten noch im aktiven Dienst:

      Sie erhalten Witwen-/Witwergeld.

Dieser Versorgungsbezug wird ggf. gekürzt, weil Sie daneben noch Erwerbseinkommen aus Ihrer eigenen Beschäftigung als Beamtin/Beamter beziehen. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem Thema „Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“.

 

  1.  Sie befinden sich zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten bereits im Ruhestand:

Sie erhalten neben Ihrem Ruhegehalt auch Witwen-/Witwerbezüge.

Der Gesamtbetrag aus beiden Versorgungsbezügen darf in der Regel 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Witwen-/Witwergeld zugrunde liegen, nicht übersteigen; ansonsten wird das Ruhegehalt gekürzt.

 

Beispiel: Beide Ehegatten sind bereits im Ruhestand. Einer der Ehegatten verstirbt.

 

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für das Witwengeld

3.000 EUR

 

davon 75 v.H. (= Höchstgrenze)

 

2.250 EUR1)

Eigenes Ruhegehalt

      2.000 EUR

 

Witwengeld

1.200 EUR

 

Summe Ruhegehalt + Witwengeld

 

3.200 EUR

Summe aus Ruhegehalt und Witwengeld übersteigt Höchstgrenze um

 

950 EUR


(1) Zur Vereinfachung wird nur mit pauschalierten Beträgen, insbesondere ohne Anpassungsfaktor gerechnet)

 

Ergebnis:

Die Summe aus Ruhegehalt und Witwengeld (3200 EUR) übersteigt die Höchstgrenze (2.250 EUR) um 950 EUR. Das Ruhegehalt ist daher um 950 EUR zu vermindern. Sie erhalten daher

Witwengeld i.H.v.

1.200 EUR

Ruhegehalt i.H.v.

1.050 EUR

Summe

2.250 EUR


 

Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem eigenen Ruhegehalt (zuzüglich Kinderanteil im Familienzuschlag) sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des Witwen-/Witwergeldes (ohne Kinderanteil im Familienzuschlag) zurückbleiben.

 

 

  1. Sie erhalten bereits Witwen-/Witwergeld als Sie in den Ruhestand getreten sind:

      Sie erhalten neben Ihrem Witwen-/Witwergeld auch Ruhegehalt.

Der Gesamtbetrag aus beiden Versorgungsbezügen darf in der Regel 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Witwern-/Witwergeld zugrunde liegen, nicht übersteigen; ansonsten wird das Witwen-/Witwergeld gekürzt.

 

Beispiel:  Der Ehegatte war bereits im Ruhestand als er verstirbt.

Der überlebende Ehegatte hat somit bereits Witwengeld erhalten bevor er selbst ein Ruhegehalt erhält.

 

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für das Witwengeld

3.000 EUR

 

davon 75 v.H. (= Höchstgrenze)

 

2.250 EUR1)

Tatsächliches Witwengeld

1.200 EUR

 

Eigenes Ruhegehalt

2.000 EUR

 

Summe Witwengeld + Ruhegehalt

 

3.200 EUR 

Summe aus Witwengeld und Ruhegehalt übersteigt Höchstgrenze um

 

950 EUR


(1) Zur Vereinfachung wird nur mit pauschalierten Beträgen, insbesondere ohne Anpassungsfaktor gerechnet)

 

Ergebnis:

Die Summe aus Witwengeld und Ruhegehalt (3200 EUR) übersteigt die Höchstgrenze (2.250 EUR) um 950 EUR. Das Witwengeld ist daher um 950 EUR zu vermindern. Sie erhalten daher

Ruhegehalt i.H.v.

2.000 EUR

Witwengeld i.H.v.

   250 EUR

Summe

2.250 EUR


   

Beim Zusammentreffen von Witwengeld mit einem Ruhegehalt bleibt mindestens 20 v.H. des Witwen-/Witwergeldes belassen.