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Familien- und HaushaltshilfeWann sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig?
In Fällen, in denen die sonst den Haushalt führende Person aus folgenden Anlässen den Haushalt nicht weiterführen kann:
Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe können Sie während der Dauer der außerhäuslichen Unterbringung und für sieben Kalendertage, in ärztlich besonders begründeten Fällen bis zu weiteren 14 Kalendertagen nach dem Ende der außerhäuslichen Unterbringung (z.B. des Krankenhausaufenthalts) geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass die sonst haushaltsführende Person den Haushalt nach der außerhäuslichen Unterbringung noch nicht übernehmen kann.
Anstelle einer außerhäuslichen Unterbringung kann auch eine langfristige häusliche Bettlägerigkeit, insbesondere bei Problemschwangerschaft, oder langfristige krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Verrichtung der häuslichen Tätigkeit die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe begründen. In solchen Fällen sind die Aufwendungen jedoch nur dann beihilfefähig, wenn eine entsprechende ärztliche Begründung zum Krankheitsbild oder den besonderen Umständen vorliegt und mindestens ein Kind unter zwölf Jahren (nicht unter 15 Jahren) im Haushalt vorhanden ist. Die Aufwendungen für die Familien- und Haushaltshilfe in derartigen Situationen können jedoch erst ab Beginn der fünften Woche berücksichtigt werden.
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