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Bemessungssatz

Mein Ehegatte ist auch Beamter oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Gibt es etwas zu beachten?
Gibt es Besonderheiten, wenn ich mindestens drei Kinder habe?
Hat es Auswirkungen auf den Bemessungssatz, wenn ich oder/und meine Angehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert bin/sind?

Was ist ein Bemessungssatz und wie hoch ist der Bemessungssatz?

Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (= Regelbemessungssatz). Der Regelbemessungssatz beträgt für

Sie als beihilfeberechtigte/r Beamtin/Beamter ohne Kinder oder mit einem berücksichtigungsfähigem Kind

50 %
Sie als beihilfeberechtigte/r Beamtin/Beamter mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern

70 %

Ihren berücksichtigungsfähigen Ehegatten

70 %
Ihr berücksichtigungsfähiges Kind

80 %
Sie als Empfänger/in von Versorgungsbezügen
(Beamtin/Beamter im Ruhestand, Witwe, Witwer)

70 %
Sie als Waise

80 %
Sie als entpflichtete Hochschullehrer/in

50 %

Mein Ehegatte ist auch Beamter oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Gibt es etwas zu beachten?

Wenn Sie beide selbst beihilfeberechtigt sind, beträgt der Bemessungssatz bei Ihnen beiden 50 %.

Haben Sie zusammen mehrere berücksichtigungsfähige Kinder, beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen, bei Ihnen beiden 70 %.

Ist Ihr Ehegatte als Arbeitnehmer selbst beihilfeberechtigt und erhält er das Kindergeld, müssen Sie bestimmen, wer von Ihnen beiden für das Kind/ die Kinder Beihilfe beantragen soll. Bitte teilen Sie uns dies mit dem Vordruck LBV 332 mit.
Sind beide Elternteile Beamte, erhält derjenige die Beihilfe für das Kind/die Kinder, der das Kindergeld tatsächlich erhält.


Gibt es Besonderheiten, wenn ich mindestens drei Kinder habe?

Haben Sie mindestens drei Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, und deshalb einen Bemessungssatz von 70 %, vermindert sich dieser nicht, auch wenn für die Kinder kein Anteil im Familienzuschlag mehr zusteht.

Hat es Auswirkungen auf den Bemessungssatz, wenn ich oder/und meine Angehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert bin/sind?

Sofern Ihre Krankenkasse die kassenübliche Leistung erstattet, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 %. Bei der kassenüblichen Leistung handelt es sich um den Betrag, den die Krankenkasse hätte erstatten müssen, wenn Sie sich unter Vorlage Ihrer Krankenversicherungskarte hätten behandeln lassen (z.B. Wert einer an sich zustehenden Sachleistung). Bitte weisen Sie durch einen Vermerk der Krankenkasse auf jeder Rechnung nach, in welcher Höhe diese die Kosten bereits erstattet hat und tragen Sie die Höhe der Erstattung im Beihilfeantrag auf Seite 3 und 4 in der Spalte "Kostenerstattung von anderer Seite" ein.

Erstattet die Krankenkasse nichts, weil die Krankheitskosten im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht enthalten sind, wird der für Sie sonst zutreffende Bemessungssatz (= Regelbemessungssatz) zugrundegelegt. Bitte weisen Sie auch in diesen Fällen nach, dass Ihre Krankenkasse zu den geltend gemachten Kosten nichts erstattet hat.

Obwohl die gesetzlichen Krankenkassen die verschiedensten Tarifvarianten als so genannte Wahltarife anbieten, bleibt es bei den bisherigen beihilferechtlichen Regelungen, wonach von der Krankenkasse gewährte Geldleistungen grundsätzlich von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind.

 

Nach wie vor sind auch bei Abschluss von Wahltarifen von der Beihilfefähigkeit ausgenommen:

 

-         „Sach- und Dienstleistungen“,

-         „Festbeträge bei Arznei- und Verbandmitteln“,

-         „gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile (insbesondere Zuzahlungen, Praxisgebühr u.ä.) sowie Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung“.

 

Der oben erläuterte besondere Bemessungssatz von 100 % gilt auch weiterhin nur, wenn die Kassenleistung das in der gesetzlichen Krankenversicherung übliche Maß nicht unterschreitet. Dies bedeutet, dass bei Vereinbarung von Wahltarifen, die eine geringere Kassenleistung (z.B. in Form von prozentualen oder betragsmäßigen Selbstbehalten) oder Prämienzahlung bzw. Zuzahlungsermäßigung vorsehen, keine Erhöhung des Bemessungssatzes auf

100 % für den verbleibenden Restbetrag erfolgt.  Dies gilt auch für Wahltarife, die eine Beitragsrückerstattung (z.B. Prämie für Leistungsfreiheit) vorsehen. Es bleibt beim persönlichen Bemessungssatz, dem jeweiligen Regelbemessungssatz (50 %, 70 % oder 80 %).

 

Diese Erläuterungen zu den Wahltarifen gelten nur für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg. Sie beziehen sich auch nicht auf Zusatzversicherungen bei privaten Versicherungsunternehmen.