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Krankenversicherung

(Die Erläuterungen sind für Aufwendungen maßgebend, die ab 01.01.2009 entstehen; bei Fragen zu Aufwendungen, die bis 31.12.2008 entstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Beihilfearbeitsgebiet)

 

Bin ich als Beamter automatisch krankenversichert?

 

Nein, als Beamter sind Sie nicht automatisch krankenversichert. Seit 01.01.2009 gibt es jedoch eine generelle Pflicht zur Krankenversicherung. Danach sind Personen mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, eine Krankenversicherung mit mindestens einer Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Für Beihilfeberechtigte, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, bedeutet dies die Pflicht zum Abschluss eines beihilfekonformen Krankenversicherungsschutzes (= den durch den Beihilfebemessungssatz nicht abgedeckten Prozentsatz exakt durch den Krankenversicherungsschutz zu ergänzen). Um diesen Krankenversicherungsschutz müssen Sie sich selbst bemühen. 

 

Sie haben aus Ihrem Dienstverhältnis einen Anspruch auf Beihilfeleistungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen, d.h. wir erstatten Ihnen z.B. bei ärztlichen Behandlungen einen Teil der Kosten mit dem Ihnen zustehenden Bemessungssatz. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie einen Versicherungsschutz nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz für sich und ggf. für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante und stationäre Krankheits- und Pflegefälle haben. Den bestehenden Versicherungsschutz müssen Sie spätestens mit dem ersten Beihilfeantrag nachweisen. Aus diesem Versicherungsnachweis soll die Art und Umfang des Versicherungsschutzes einschließlich abgeschlossener Zusatzversicherungen und Wahltarife nach § 53 SGB V hervorgehen. Weitere Informationen zur Krankenversicherung im Rahmen des Beihilfeanspruchs finden Sie hier.

 

Sofern Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, benötigen wir zu jedem Beleg eine Bescheinigung Ihrer Krankenversicherung über die zustehende Kostenerstattung und vorallem über die erhobenen Zuzahlungen, Kostenanteile und Verwaltungskostenabschläge. Dies ist insbesondere für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung zur Realisierung ihres Beihilfeanspruchs unabdingbar. Um in vielen Fällen unnötige Rückfragen und damit Verzögerung in der Erstattung zu vermeiden, bieten wir Ihnen einen Bescheinigungsvordruck zur Vorlage bei Ihrer Krankenversicherung an, der die für die Beihilfefestsetzung notwendigen Angaben zur Eintragung vorsieht. Stellt Ihnen Ihre Krankenversicherung eine eigene Bescheinigung mit diesen Angaben zur Verfügung, erübrigt sich unser Angebot. Den Vordruck finden Sie hier.

 

Informationen zur privaten Krankenversicherung erhalten Sie vom Verband der Privaten Krankenversicherung -PKV-. Wenn Sie Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillige Mitglied schaft) möchten, wenden Sie sich bitte an eine Krankenkasse Ihrer Wahl.

 

Haben Sie bitte Verständnis, dass wir Sie zu Fragen im Zusammenhang mit der Krankenversicherung nicht beraten dürfen.