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Impfungen

Welche Impfungen werden von der Beihilfe erstattet?

 

Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, die auf Grund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlen sind.

 

Als öffentlich empfohlen gelten folgende Impfungen:

  • Diphtherie
  • Haemophilus influenzae Typ b (HIB) bei Kleinkindern
  • Hepatitis B (Kinder und Jugendliche)
  • HPV: Papillomaimpfung vom Beginn des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (maßgebend ist dabei, dass die erste der drei Impfungen vor Vollendung des 18. Lj erfolgt)
  • Influenza (Grippe) für Personen ab 60 Jahren
  • Masern
  • Mumps     
  • Röteln
  • Meningokokken
  • Pertussis (Keuchhusten)
  • Pneumokokken
  • Poliomyelitis - IPV (Kinderlähmung)
  • Tetanus (Wundstarrkrampf)
  • Varizellen (Windpocken).

Die Impfung gegen die Neue Grippe („Schweinegrippe“ – Influenzavirus A/H1N1) ist zwar ebenfalls öffentlich empfohlen. Für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige - wie auch für alle anderen Personen – ist diese Impfung kostenlos und muss von diesen nicht bezahlt werden. Die Kosten werden von dem hierfür im Land eingerichteten Fonds getragen, an dem sich neben anderen auch das Land als Beihilfeträger beteiligt. Konkret bedeutet dies, dass sowohl für die Impfung als auch für die hiermit verbundene ärztliche Aufklärung über Impfrisiken etc. für eine privatärztliche Abrechnung kein Raum bleibt. Der Arzt ist zu einer gesonderten Rechnungsstellung über die Verimpfung nicht befugt. Auf Grund der pauschalen Kostentragung sind im Zusammenhang mit der Schutzimpfung individuell geltend gemachte Aufwendungen daher nicht beihilfefähig, eventuell eingereichte Aufwendungen werden von der Beihilfe nicht erstattet.

 

Für Baden-Württemberg wurden folgende Sonderregelungen getroffen:

  • Frühsommermeningoenzephalitis -FSME- (Schutzimpfung gegen Zeckenbiss) ohne geographische Einschränkung
  • Influenza ohne Alterseinschränkung
  • Hepatitis B ohne Alterseinschränkung

Andere Impfungen können bei besonderer epidemiologischer Situation oder Gefährdung von Personen indiziert sein (Indikationsimpfungen). Zu den Indikationsimpfungen gehören auch Reiseimpfungen. Sie können auf Grund der internationalen Gesundheitsvorschriften  erforderlich sein oder sie werden zum individuellen Schutz dringend empfohlen.

 

Derartige Impfungen können nach Tabelle 2 des Epidemiologischen Bulletin Nr. 30/2008 der STIKO folgende Impfungen sein: 

 

Cholera:

 

auf Verlangen des Ziel- oder Transitlandes, nur im Ausnahmefall, eine WHO-Empfehlung besteht nicht

Gelbfieber:

 

entsprechend den Impfanforderungen der Ziel- oder Transitländer sowie vor Aufenthalt in bekannten Endemiegebieten im tropischen Afrika und in Südamerika

 

Hepatitis A:

1.

Risikogruppen wie Personen mit häufiger Übertragung von Blutbestandteilen (Hämophile, oder Krankheiten der Leber), Personen mit einem Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung, Bewohner von psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte

 

2.

Gesundheitsdienst, Tätigkeit in Kindertagesstätten, Kinderheimen etc.

 

3.

Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz

Tollwut

 

Tierärzte, Jäger, Forstpersonal u.a. Personen bei Umgang mit Tieren in Gebieten mit Wildtiertollwut sowie ähnliche Risikogruppen (z.B. Personen mit beruflichem oder sonstigem engen Kontakt zu Fledermäusen)

Typhus

 

bei Reisen in Endemiegebiete


Eine Tuberkulose-Impfung wird mit dem derzeit verfügbaren BCG-Impfstoff nicht empfohlen.