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ImpfungenWelche Impfungen werden von der Beihilfe erstattet?
Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, die auf Grund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlen sind.
Als öffentlich empfohlen gelten folgende Impfungen:
Die Impfung gegen die Neue Grippe („Schweinegrippe“ – Influenzavirus A/H1N1) ist zwar ebenfalls öffentlich empfohlen. Für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige - wie auch für alle anderen Personen – ist diese Impfung kostenlos und muss von diesen nicht bezahlt werden. Die Kosten werden von dem hierfür im Land eingerichteten Fonds getragen, an dem sich neben anderen auch das Land als Beihilfeträger beteiligt. Konkret bedeutet dies, dass sowohl für die Impfung als auch für die hiermit verbundene ärztliche Aufklärung über Impfrisiken etc. für eine privatärztliche Abrechnung kein Raum bleibt. Der Arzt ist zu einer gesonderten Rechnungsstellung über die Verimpfung nicht befugt. Auf Grund der pauschalen Kostentragung sind im Zusammenhang mit der Schutzimpfung individuell geltend gemachte Aufwendungen daher nicht beihilfefähig, eventuell eingereichte Aufwendungen werden von der Beihilfe nicht erstattet.
Für Baden-Württemberg wurden folgende Sonderregelungen getroffen:
Andere Impfungen können bei besonderer epidemiologischer Situation oder Gefährdung von Personen indiziert sein (Indikationsimpfungen). Zu den Indikationsimpfungen gehören auch Reiseimpfungen. Sie können auf Grund der internationalen Gesundheitsvorschriften erforderlich sein oder sie werden zum individuellen Schutz dringend empfohlen.
Derartige Impfungen können nach Tabelle 2 des Epidemiologischen Bulletin Nr. 30/2008 der STIKO folgende Impfungen sein:
Eine Tuberkulose-Impfung wird mit dem derzeit verfügbaren BCG-Impfstoff nicht empfohlen. |
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