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Auslandsbehandlung

Bekomme ich die Kosten erstattet, wenn ich im Ausland krank werde?

Die im Ausland entstandenen Kosten können nur insoweit und bis zu der Höhe berücksichtigt werden, als wären diese im Inland entstanden und beihilfefähig gewesen. Da die Leistungen im Inland sich nach den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ) richten, müssen wir die Leistungen des Arztes im Ausland ebenfalls einzeln nach der GOÄ/GOZ aufschlüsseln und eine Vergleichsberechnung vornehmen. Aufgrund unterschiedlicher Gebührensysteme kann dies dazu führen, dass Sie insbesondere bei Krankenhausaufenthalten unter Umständen einen sehr hohen Eigenanteil selbst tragen müssen. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie die Rechnungen von Ihrem Hausarzt nach den GOÄ/GOZ -Ziffern aufschlüsseln lassen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen die ausländischen Rechnungen mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes und der Leistungen des Arztes enthalten.

Zur Vermeidung von zum Teil hohen finanziellen Eigenbelastungen besteht vor allem hinsichtlich der nicht beihilfefähigen Rückführungskosten die Möglichkeit, eine spezielle private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen.

Ausnahme:

Bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist ein Kostenvergleich nicht mehr erforderlich, es sei denn, es werden grundsätzlich höhere Preise als für ansässige Personen in Rechnung gestellt.

Weitere Informationen finden Sie hier.