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15.02.2010
Die
Einbehaltung der Lohnsteuer richtet sich nach den auf der
Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuermerkmalen. Liegt keine
Lohnsteuerkarte vor, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die
Lohnsteuer nach der Steuerklasse 6 zu ermitteln und
einzubehalten.
Wir
prüfen im Rahmen der Bezügeberechnung für den Abrechnungsmonat
April 2010, ob Sie uns Ihre Lohnsteuerkarte vorgelegt haben. Bei
Nichtvorlage wird die Lohnsteuer rückwirkend ab
01.01.2010 nach Steuerklasse 6 einbehalten. Sollten Sie
uns Ihre Lohnsteuerkarte 2010 bisher noch nicht übersandt haben,
bitten wir Sie deshalb, dies nachzuholen.
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