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20.01.2012
Nach § 1 Abs. 5 BVO ist die Existenz und Aufrechterhaltung eines
Versicherungsschutzes für ambulante und stationäre Krankheits- und
Pflegefälle bislang Voraussetzung für eine Beihilfegewährung.
Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat mit Schreiben vom
16.01.2012 mitgeteilt, dass die in § 1 Abs. 5 BVO geforderte
Krankenversicherungspflicht im Vorgriff auf eine geplante Änderung
der BVO keine Anwendung mehr finden soll. Das bedeutet, dass
unabhängig vom Bestehen einer beihilfekonformen
Krankenversicherung Beihilfe entsprechend des persönlichen
Bemessungssatzes zu beihilfefähigen Aufwendungen zu gewähren ist.
Den vollständigen Verordnungstext der BVO finden Sie hier.
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