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Aktuelles

20.01.2012

Beihilfe - Versicherungspflicht

Nach § 1 Abs. 5 BVO ist die Existenz und Aufrechterhaltung eines Versicherungsschutzes für ambulante und stationäre Krankheits- und Pflegefälle bislang Voraussetzung für eine Beihilfegewährung.
Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat mit Schreiben vom 16.01.2012 mitgeteilt, dass die in § 1 Abs. 5 BVO geforderte Krankenversicherungspflicht im Vorgriff auf eine geplante Änderung der BVO keine Anwendung mehr finden soll. Das bedeutet, dass unabhängig vom Bestehen einer beihilfekonformen Krankenversicherung Beihilfe entsprechend des persönlichen Bemessungssatzes zu beihilfefähigen Aufwendungen zu gewähren ist. Den vollständigen Verordnungstext der BVO finden Sie hier.


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