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Herzlich willkommen beim LBV

Aktuelles

15.02.2010

Nichtvorlage der Steuerkarte

Die Einbehaltung der Lohnsteuer richtet sich nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuermerkmalen. Liegt keine Lohnsteuerkarte vor, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach der Steuerklasse 6 zu ermitteln und einzubehalten.

 

Wir prüfen im Rahmen der Bezügeberechnung für den Abrechnungsmonat April 2010, ob Sie uns Ihre Lohnsteuerkarte vorgelegt haben. Bei Nichtvorlage wird die Lohnsteuer rückwirkend ab 01.01.2010 nach Steuerklasse 6 einbehalten. Sollten Sie uns Ihre Lohnsteuerkarte 2010 bisher noch nicht übersandt haben, bitten wir Sie deshalb, dies nachzuholen.


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